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vom 18.03.2026 PDF
#3286
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Zudem haben betroffene Bürger*innen die Möglichkeit, Einsicht in die Aufnahmen zu nehmen, um sich selbst ein Bild über den Polizeieinsatz zu ma chen.
#3287Die Wirksamkeit der Bodycams für den Schutz unserer Polizeibeamt*innen wird in einem Modellprojekt bis Ende 2019 getestet.
#3288Bis Juni 2019 wird eine Evaluation aus sozial und auch aus polizeiwissenschaftlicher Sicht erfolgen.
#3289Diese Evaluation muss zeigen, dass Polizeibeamt*innen durch den Einsatz von Bodycams wirksam vor Gewalt geschützt werden, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden und das Vertrauen in die Polizei nicht leidet.
#3290Andernfalls entfällt für uns die Grundlage für die Fortführung des Einsatzes der Bodycams.
#3291Oft wird reflexhaft nach einer Ausweitung der polizeilichen Videobeobachtung geru fen.
#3292Für uns steht fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für polizeiliche Videobe obachtung nicht aufgeweicht und diese Maßnahmen nur zur Anwendung kommen dürfen, wenn andere Maßnahmen nicht zum Erfolg führen.
#3293Die Videobeobachtung muss immer in ein Sicherheitskonzept eingebunden und mit den örtlichen Akteur*innen ab gestimmt werden.
#3294haben wir einer Verlängerung der Regelung im Polizeigesetz bis 2018 zugestimmt.
#3295Gleichzeitig haben wir für eine Evaluation dieser umstrittenen Maßnahme durch Wissenschaftler*innen gesorgt, um ihre Wirksamkeit besser beurtei len zu können.
#3296Ohne eine gleichzeitige Beobachtung des Gefilmten und sofortiges Ein schreiten von Polizeibeamt*innen leistet Videoüberwachung keinen wirksamen Beitrag zur Gefahrenabwehr und stellt einen Eingriff in die Freiheit der Bürger*innen dar.
#3297Wir sprechen uns daher gegen eine flächendeckende und anlasslose Videoüberwachung im öffentlichen Raum aus.
#3298Dies gilt auch für Gesichtserkennungssoftware, deren Einsatz den Grundrechtseingriff der einfachen Videoüberwachung enorm vertiefen würde.
#3299Denn die Annahme, dass teure technische Systeme automatisch zu mehr Sicherheit führen, ist trügerisch.
#3300Um die sozialraumorientierte Polizeiarbeit in NRW weiter zu stärken, wollen wir eine höhere und verbindliche Zuweisung von Bezirksbeamt*innen pro Einwohnerzahl festschreiben.
#3301Sie sind Ansprechpartner*innen in ihrem Bezirk, zeigen Präsenz und leis ten damit einen wichtigen Beitrag zur Deliktprävention und zur Erhöhung des Sicher heitsgefühls.
#3302Darüber hinaus bauen sie Netzwerke auf und arbeiten bei der Lösung von Sicherheitsfragen oder der Verstetigung erfolgreicher Sicherheitsprojekte mit Kommu nen, sozialen Trägern, der Frauenhilfeinfrastruktur und Jugendeinrichtungen, Religions gemeinschaften und anderen zivilgesellschaftlichen Institutionen zusammen.
#3303Wir wollen sowohl den Bürger*innen als auch den Polizeibeamt*innen selbst die Möglichkeit von Anregungen und Kritik geben und deshalb beim Landtag das Amt des bzw.
#3304der Polizeibeauftragten schaffen.
#3305Das Vorbild dafür ist der bzw.
#3306die Wehrbeauftrag te des Bundestages.
#3307Dieses Amt soll unabhängig vom Innenministerium sein und vom Parlament gewählt werden.
#3308Denkbar ist eine Schlichtungsfunktion bei Beschwerden von Betroffenen polizeilicher Maßnahmen.
#3309Zudem sollte die bzw.
#3310der Polizeibeauftragte aktiv konkrete Verbesserungsvorschläge für die Polizeiarbeit machen sowie Anliegen der Polizeibeamt*innen an die Politik herantragen.
#3311Die Einrichtung einer solchen un abhängigen Stelle liegt also im Interesse der Polizei selbst und würde gleichzeitig das Vertrauen der Bürger*innen in die Polizei weiter stärken.
#3312Die Versammlungsfreiheit hat als Grundrecht einen hohen Stellenwert in unserer Demokratie.
#3313Seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 haben die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht.
#3314Dennoch haben bisher nur weni ge Länder davon Gebrauch gemacht.
#3315Wir wollen die umfangreiche Rechtsprechung der letzten Jahre zum Versammlungsrecht, insbesondere zum Vermummungsverbot und zu Sitzblockaden, sowie die bestehenden Landesversammlungsgesetze auswerten und auf dieser Grundlage prüfen, ob eine Umsetzung der Rechtsprechung in ein landeseigenes Versammlungsgesetz angemessen und hilfreich ist, mehr Verbindlichkeit und Rechtssi cherheit bei der Durchführung von Versammlungen zu erreichen.
#3316Unser Ziel ist es, der freien Ausübung der Meinungsäußerung im öffentlichen Raum größtmögliche Priorität zu gewähren.
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