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vom 30.03.2026 PDF
#3814
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Viel erreicht – GRÜNE Erfolge seit 2010 Der sich verändernden gesellschaftlichen Wirklichkeit im religiösen Bereich tragen wir auch dadurch Rechnung, dass es seit 2015 leichter ist, staatliche Grundschulen, die konfessionell gebunden sind (Bekenntnisgrundschulen) in Gemeinschaftsgrundschu len umzuwandeln, wenn dies dem Wunsch einer Mehrheit der Eltern entspricht.
#3815Der Beschluss ist ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichbehandlung von Schüler*innen unterschiedlicher religiöser Prägung und solcher ohne Religionszugehörigkeit.
#3816Es ist verstärkt darauf zu achten, dass Schulen über die Freiwilligkeit der Teilnahme am kon fessionellen Religionsunterricht informieren.
#3817Die Grundschule ist eine Schule für alle Kinder und muss für alle offen und diskriminierungsfrei zugänglich sein.
#3818Die Gemein schaftsgrundschule gewährleistet das Prinzip „kurze Beine, kurze Wege“ sowie Pluralität im Hinblick auf Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen.
#3819Auch die sogenannte negative Religionsfreiheit muss gewährleistet werden.
#3820Die Praxis einiger Grundschulen, Kinder konfessionell auszuschließen, muss überwunden werden.
#3821Segregation in der Gesellschaft darf nicht durch Konfessionen oder Religionszuge hörigkeiten verstärkt werden.
#3822Daher wollen wir, dass die Bekenntnisgrundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen umgewandelt werden.
#3823Nur in NRW und Niedersachsen sind die Bekenntnisgrundschulen noch in der Verfassung verankert.
#3824Wir GRÜNE in NRW wol len Mehrheiten für eine Verfassungsänderung suchen.
#3825Der Islam gehört zu Nordrhein-Westfalen.
#3826Als Schritt hin zu mehr Gleichberechtigung gegenüber Muslim*innen haben wir den islamischen Religionsunterricht eingeführt und das Bestattungsgesetz geändert.
#3827Darüber hinaus wollen wir die islamische Seelsorge in staatlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Gefängnissen gewährleisten sowie die dazu notwendige Ausbildung von Imamen.
#3828Diejenigen, die diesen Seelsor gedienst versehen, sind verpflichtet, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu wahren.
#3829Hierauf muss das Land NRW auch wegen seiner staatlichen Verantwortung in Anstalten fortwährend achten.
#3830Islamische Gemeinschaften können und sollen als Religi onsgemeinschaften anerkannt werden, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllen.
#3831Derzeit wird in NRW eine umfassende religionswissenschaftliche und verfas- sungsrechtliche Prüfung vorgenommen.
#3832Wenn die Religionsgemeinschaften die Gewähr der Dauer bieten, können sie auch den Körperschaftsstatus erlangen und somit gegen über den Kirchen gleichberechtigt werden.
#3833Die Muslim*innen und ihre Organisationen müssen dabei selbst entscheiden, ob und wie sie in der Vielfalt muslimischen Lebens die Voraussetzungen dafür schaffen wollen, ein institutionalisiertes Kooperationsver hältnis mit dem Staat zu erreichen.
#3834Die vier großen muslimischen Verbände (DİTİB, Is lamrat, Zentralrat der Muslime, Verband der islamischen Kulturzentren) erfüllen aber aus Grüner Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die vom Grundgesetz geforderten Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Religionsverfassungs rechts.
#3835Ihre Identität und Abgrenzung untereinander ist nicht durch Unterschiede im religiösen Bekenntnis begründet, sondern politischen und sprachlichen Identitäten aus den Herkunftsländern und der Migrationsgeschichte geschuldet.
#3836Die DİTİB ist zudem eine Tochterorganisation des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet İşleri Başkanlığı) in Ankara.
#3837Die strukturelle Abhängigkeit von einem Staat und dessen jewei liger Regierungspolitik entspricht nicht der grundgesetzlich geforderten Trennung von Religion und Staat.
#3838Eine bekenntnisförmige Neuorganisation der Muslim*innen würde aus ihren Organisationen keine Kirchen, aber islamische Glaubensgemeinschaften in Deutschland machen.
#3839Sie hätten einen Anspruch auf rechtliche Gleichstellung.
#3840Damit würde der Islam in Deutschland tatsächlich ankommen.
#3841NRW hat deshalb einen Beirat für den islamischen Religionsunterricht eingerichtet, der paritätisch mit Vertreter*innen des Schulministeriums und der islamischen Verbän de besetzt ist.
#3842Es gibt keine exklusiven Verträge mit einem islamischen Verband, der Lehrplan wird vom Land NRW erlassen.
#3843Grundrechte, Vielfalt und gegenseitiger Respekt Voraussetzung für eine Kooperation zwischen Religions und Weltanschauungsge meinschaften und dem Staat ist die Anerkennung der fundamentalen Verfassungsgüter, der Grundrechte Dritter sowie der Grundprinzipien des freiheitlichen Religionsverfas sungsrechts.
#3844Von allen Gemeinschaften, die in Kooperation mit dem Staat sind oder treten wollen, erwarten wir, dass sie die positive und negative Religions und Welt anschauungsfreiheit umfassend anerkennen, dass sie die Gleichheit von Frauen und Männern, die Rechte von Minderheiten und die Rechte von Menschen, die ihr Selbst bestimmungsrecht nicht oder nur bedingt wahrnehmen können, ebenso achten wie demokratische Willensbildungsprozesse.
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