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vom 30.03.2026 PDF
#3833
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Die Muslim*innen und ihre Organisationen müssen dabei selbst entscheiden, ob und wie sie in der Vielfalt muslimischen Lebens die Voraussetzungen dafür schaffen wollen, ein institutionalisiertes Kooperationsver hältnis mit dem Staat zu erreichen.
#3834Die vier großen muslimischen Verbände (DİTİB, Is lamrat, Zentralrat der Muslime, Verband der islamischen Kulturzentren) erfüllen aber aus Grüner Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die vom Grundgesetz geforderten Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Religionsverfassungs rechts.
#3835Ihre Identität und Abgrenzung untereinander ist nicht durch Unterschiede im religiösen Bekenntnis begründet, sondern politischen und sprachlichen Identitäten aus den Herkunftsländern und der Migrationsgeschichte geschuldet.
#3836Die DİTİB ist zudem eine Tochterorganisation des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet İşleri Başkanlığı) in Ankara.
#3837Die strukturelle Abhängigkeit von einem Staat und dessen jewei liger Regierungspolitik entspricht nicht der grundgesetzlich geforderten Trennung von Religion und Staat.
#3838Eine bekenntnisförmige Neuorganisation der Muslim*innen würde aus ihren Organisationen keine Kirchen, aber islamische Glaubensgemeinschaften in Deutschland machen.
#3839Sie hätten einen Anspruch auf rechtliche Gleichstellung.
#3840Damit würde der Islam in Deutschland tatsächlich ankommen.
#3841NRW hat deshalb einen Beirat für den islamischen Religionsunterricht eingerichtet, der paritätisch mit Vertreter*innen des Schulministeriums und der islamischen Verbän de besetzt ist.
#3842Es gibt keine exklusiven Verträge mit einem islamischen Verband, der Lehrplan wird vom Land NRW erlassen.
#3843Grundrechte, Vielfalt und gegenseitiger Respekt Voraussetzung für eine Kooperation zwischen Religions und Weltanschauungsge meinschaften und dem Staat ist die Anerkennung der fundamentalen Verfassungsgüter, der Grundrechte Dritter sowie der Grundprinzipien des freiheitlichen Religionsverfas sungsrechts.
#3844Von allen Gemeinschaften, die in Kooperation mit dem Staat sind oder treten wollen, erwarten wir, dass sie die positive und negative Religions und Welt anschauungsfreiheit umfassend anerkennen, dass sie die Gleichheit von Frauen und Männern, die Rechte von Minderheiten und die Rechte von Menschen, die ihr Selbst bestimmungsrecht nicht oder nur bedingt wahrnehmen können, ebenso achten wie demokratische Willensbildungsprozesse.
#3845Wir erwarten, dass sie keinerlei Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, einschließlich Homophobie, Antisemitismus und Islamophobie, dulden.
#3846Ebenso erwarten wir von allen die Wahrung der Meinungs freiheit und die Akzeptanz von Kritik an religiösen Lehren, Praktiken und Traditionen.
#3847Politische, ethische oder religiöse Fragestellungen sind in einer freien Gesellschaft Ge genstand eines permanenten öffentlichen Diskurses.
#3848Wir wollen die Religionsfreiheit und Gleichberechtigung jedes Menschen – gleich welcher Religion oder Weltanschau ung – sicherstellen.
#3849Zur Religionsfreiheit gehört auch, sich ohne Hindernisse dafür entscheiden zu kön nen, einer Religion nicht mehr anzugehören oder an einer Tradition nicht teilhaben zu wollen.
#3850Deshalb werden wir die Kirchenaustrittsgebühren abschaffen.
#3851Zudem ist sicher zustellen, dass die von Bürger*innen dauerhaft veranlasste Änderung ihres Mitglieds status bescheinigt wird.
#3852Wir wollen, dass das Prinzip der Datensparsamkeit gerade für die sensiblen religi onsbezogenen Daten gilt.
#3853Als ersten Schritt setzen wir uns dafür ein, dass weder Arbeit geber*innen noch Kreditinstitute persönliche Daten über die Konfessionszugehörigkeit oder Konfessionslosigkeit aus Lohnsteuerkarte oder Kapitalertragssteuer erfahren dürfen.
#3854Der Islam gehört zu Nordrhein-Westfalen Der Islam gehört zu Nordrhein-Westfalen wie andere Religionen und Weltanschauun gen auch.
#3855Das Land NRW muss allen Menschen in unserem Land gleiche Rechte und Pflichten garantieren.
#3856Daher wird in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage von Verfassungs und Landesrecht auch bekenntnisorientierter islamischer Religionsunterricht (IRU) an geboten.
#3857Das Land gewährleistet die wissenschaftliche Ausbildung von Lehrkräften an Universitäten und damit die Ausbildung des Lehrpersonals, das nach Lehrplänen un terrichtet, die in NRW zugelassen sind.
#3858Neben einem weiteren Lehrstuhl in Islamischer Theologie sollte auch ein Lehrstuhl in Alevitischer Theologie eingerichtet werden.
#3859Wir GRÜNE begrüßen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung des Kopftuchverbots an Schulen, weil es eine Ungleichbehandlung der verschiedenen re ligiösen Bekleidungen darstellte und somit einseitig Musliminnen anprangerte und diskriminierte.
#3860Darüber hinaus haben wir ein neues verfassungskonformes Schulgesetz gestaltet, das sich gegen jede Indoktrination von Schüler*innen richtet, sei sie politisch oder religiös.
#3861Kirchliches Arbeitsrecht Grundrechte wie die individuelle Religionsfreiheit, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Recht auf Privat und Familienleben sowie ein diskriminierungsfreier Zugang zu Beschäftigungsverhältnissen sowie die diskriminierungsfreie Durchführung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen können mit dem Selbstordnungs und Selbstverwaltungsrecht der Kirchen als Träger von Betrieben in kirchlicher Träger schaft im Konflikt stehen.
#3862Das kirchliche Arbeitsrecht befindet sich in einer Legitimationskrise.
#3863Daran ändert auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Ende 2014 nichts.
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