Vergleich von Wahlprogrammen und Grundsatzprogrammen

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vom 30.03.2026 PDF
#3841
NRW hat deshalb einen Beirat für den islamischen Religionsunterricht eingerichtet, der paritätisch mit Vertreter*innen des Schulministeriums und der islamischen Verbän de besetzt ist.
#3842
Es gibt keine exklusiven Verträge mit einem islamischen Verband, der Lehrplan wird vom Land NRW erlassen.
#3843
Grundrechte, Vielfalt und gegenseitiger Respekt Voraussetzung für eine Kooperation zwischen Religions und Weltanschauungsge meinschaften und dem Staat ist die Anerkennung der fundamentalen Verfassungsgüter, der Grundrechte Dritter sowie der Grundprinzipien des freiheitlichen Religionsverfas sungsrechts.
#3844
Von allen Gemeinschaften, die in Kooperation mit dem Staat sind oder treten wollen, erwarten wir, dass sie die positive und negative Religions und Welt anschauungsfreiheit umfassend anerkennen, dass sie die Gleichheit von Frauen und Männern, die Rechte von Minderheiten und die Rechte von Menschen, die ihr Selbst bestimmungsrecht nicht oder nur bedingt wahrnehmen können, ebenso achten wie demokratische Willensbildungsprozesse.
#3845
Wir erwarten, dass sie keinerlei Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, einschließlich Homophobie, Antisemitismus und Islamophobie, dulden.
#3846
Ebenso erwarten wir von allen die Wahrung der Meinungs freiheit und die Akzeptanz von Kritik an religiösen Lehren, Praktiken und Traditionen.
#3847
Politische, ethische oder religiöse Fragestellungen sind in einer freien Gesellschaft Ge genstand eines permanenten öffentlichen Diskurses.
#3848
Wir wollen die Religionsfreiheit und Gleichberechtigung jedes Menschen – gleich welcher Religion oder Weltanschau ung – sicherstellen.
#3849
Zur Religionsfreiheit gehört auch, sich ohne Hindernisse dafür entscheiden zu kön nen, einer Religion nicht mehr anzugehören oder an einer Tradition nicht teilhaben zu wollen.
#3850
Deshalb werden wir die Kirchenaustrittsgebühren abschaffen.
#3851
Zudem ist sicher zustellen, dass die von Bürger*innen dauerhaft veranlasste Änderung ihres Mitglieds status bescheinigt wird.
#3852
Wir wollen, dass das Prinzip der Datensparsamkeit gerade für die sensiblen religi onsbezogenen Daten gilt.
#3853
Als ersten Schritt setzen wir uns dafür ein, dass weder Arbeit geber*innen noch Kreditinstitute persönliche Daten über die Konfessionszugehörigkeit oder Konfessionslosigkeit aus Lohnsteuerkarte oder Kapitalertragssteuer erfahren dürfen.
#3854
Der Islam gehört zu Nordrhein-Westfalen Der Islam gehört zu Nordrhein-Westfalen wie andere Religionen und Weltanschauun gen auch.
#3855
Das Land NRW muss allen Menschen in unserem Land gleiche Rechte und Pflichten garantieren.
#3856
Daher wird in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage von Verfassungs und Landesrecht auch bekenntnisorientierter islamischer Religionsunterricht (IRU) an geboten.
#3857
Das Land gewährleistet die wissenschaftliche Ausbildung von Lehrkräften an Universitäten und damit die Ausbildung des Lehrpersonals, das nach Lehrplänen un terrichtet, die in NRW zugelassen sind.
#3858
Neben einem weiteren Lehrstuhl in Islamischer Theologie sollte auch ein Lehrstuhl in Alevitischer Theologie eingerichtet werden.
#3859
Wir GRÜNE begrüßen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung des Kopftuchverbots an Schulen, weil es eine Ungleichbehandlung der verschiedenen re ligiösen Bekleidungen darstellte und somit einseitig Musliminnen anprangerte und diskriminierte.
#3860
Darüber hinaus haben wir ein neues verfassungskonformes Schulgesetz gestaltet, das sich gegen jede Indoktrination von Schüler*innen richtet, sei sie politisch oder religiös.
#3861
Kirchliches Arbeitsrecht Grundrechte wie die individuelle Religionsfreiheit, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Recht auf Privat und Familienleben sowie ein diskriminierungsfreier Zugang zu Beschäftigungsverhältnissen sowie die diskriminierungsfreie Durchführung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen können mit dem Selbstordnungs und Selbstverwaltungsrecht der Kirchen als Träger von Betrieben in kirchlicher Träger schaft im Konflikt stehen.
#3862
Das kirchliche Arbeitsrecht befindet sich in einer Legitimationskrise.
#3863
Daran ändert auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Ende 2014 nichts.
#3864
Auch wenn die Rechtsprechung den „Dritten Weg“ grundsätzlich stützt, erweist er sich in der Praxis immer wieder als nicht akzeptabel.
#3865
Es ist nicht hinnehmbar, dass Beschäftigte in kirch lichen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Kindertageseinrichtungen wegen ihres Privatlebens diskriminiert oder gar gekündigt werden können oder kein Streikrecht ha ben.
#3866
Wir GRÜNE unterstützen deshalb gerade auch die innerkirchlichen Stimmen, die das deutlich machen.
#3867
Durch Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 9 AGG) und der arbeitsrechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinie wollen wir die Ausnahmen für die Religions und Weltanschauungsgemeinschaften auf den Bereich der Verkündigung be schränken und damit den individuellen Rechten Geltung verschaffen.
#3868
Für den Bereich des kollektiven Arbeitsrechts fordern wir die Überprüfung des Regelungsgehalts von § 112 Personalvertretungsgesetz und § 118 Abs.
#3869
Betriebsverfassungsgesetz.
#3870
Dazu soll das Land auf der Bundesebene initiativ werden.
#3871
Wir plädieren zudem für einen branchenweiten Tarifvertrag, der allen Anbietern im Sozialsektor gleiche Eintrittsbedingungen sichert und den Verdrängungswettbewerb über Lohnkosten reduziert.


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